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   BFH, 04.07.2007 - IV B 43/06   

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https://dejure.org/2007,14784
BFH, 04.07.2007 - IV B 43/06 (https://dejure.org/2007,14784)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2007 - IV B 43/06 (https://dejure.org/2007,14784)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - IV B 43/06 (https://dejure.org/2007,14784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    AO §§ 204 ff.; ; AO § ... 164 Abs. 4; ; FGO § 41; ; FGO § 41 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 94; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2; ; ZPO § 160

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungsklage; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Darlegungserfordernisse des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2127
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.02.1973 - IV R 1/72

    Feststellungsklage - Stille Beteiligung - Minderjährige Kinder -

    Auszug aus BFH, 04.07.2007 - IV B 43/06
    Soweit das FG am Ende der diesbezüglichen Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 1973 IV R 1/72 (BFHE 108, 517, BStBl II 1973, 533) ohne weitere Stellungnahme ausführt, die Klage auf Verpflichtung zu einer bestimmten Auskunft sei nicht nur unbegründet, sondern unzulässig, kann dies nur als ein zusätzliches, das Ergebnis unterstreichendes Begründungselement verstanden werden, um den Klägern die Erfolglosigkeit ihres Begehrens deutlicher vor Augen zu führen.

    So reicht es nach dem Urteil des Senats in BFHE 108, 517, BStBl II 1973, 533 für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 41 FGO nicht aus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

    Der Ausdruck "verfolgen kann" ist ohne zeitlichen Aussagewert; er enthält den Hinweis auf eine rechtliche Befugnis ohne unmittelbare zeitliche Begrenzung (Senatsurteil in BFHE 108, 517, BStBl II 1973, 533; s. auch BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 3/98, BFHE 187, 386, BStBl II 1999, 199, unter 2. der Gründe).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BFH, 04.07.2007 - IV B 43/06
    Das FG verletzt deshalb das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 II R 29/97, BFH/NV 1999, 185, und vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, jeweils m.w.N.).

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt indes nicht vor, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 448, m.w.N.).

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 3/98

    Schriftliche Nachweisanforderung bei Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 04.07.2007 - IV B 43/06
    Der Ausdruck "verfolgen kann" ist ohne zeitlichen Aussagewert; er enthält den Hinweis auf eine rechtliche Befugnis ohne unmittelbare zeitliche Begrenzung (Senatsurteil in BFHE 108, 517, BStBl II 1973, 533; s. auch BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 3/98, BFHE 187, 386, BStBl II 1999, 199, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 15.07.1966 - VI B 2/66
    Auszug aus BFH, 04.07.2007 - IV B 43/06
    Dementsprechend bedarf es auch für die Darlegung der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung der Herausarbeitung einer bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die klärungsbedürftig sowie im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 17.06.1998 - II R 29/97

    Kapitallebensversicherungsvertrag - Bezugsberechtigung - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 04.07.2007 - IV B 43/06
    Das FG verletzt deshalb das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 II R 29/97, BFH/NV 1999, 185, und vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.03.1995 - VII R 59/93

    Berufsrechtliche Regelung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen -

    Auszug aus BFH, 04.07.2007 - IV B 43/06
    Der Kläger kann seine Rechte aber dann --zumutbar-- durch Gestaltungsklage verfolgen, wenn die begehrte Feststellung, soweit sie materiell berechtigt ist, in absehbarer Zukunft vom FA im Rahmen eines Verwaltungsaktes, insbesondere eines Steuerbescheids zu treffen ist (BFH-Urteil vom 7. März 1995 VII R 59/93, BFH/NV 1995, 640, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 19.05.2008 - V B 29/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und

    Auch hinsichtlich künftiger Steuerbescheide des FA hat die dann mögliche Anfechtungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 IV B 43/06, BFH/NV 2007, 2127).
  • BFH, 16.04.2014 - II B 59/13

    Leistungsklage auf Rückzahlung eines auf die Steuerschuld eines Dritten gezahlten

    In einem solchen Fall ist aber maßgeblich auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen abzustellen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2007 IV B 43/06, BFH/NV 2007, 2127).
  • BFH, 28.11.2007 - IX B 160/07

    Rechtliches Gehör und Hinweispflicht - Verzicht auf mündliche Verhandlung

    Denn er hebt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage hervor (vgl. zu den Darlegungsanforderungen z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2007 IV B 43/06, BFH/NV 2007, 2127, unter 4., m.w.N.), sondern wendet sich gegen die Rechtsanwendung durch das Finanzgericht im gegebenen Einzelfall, die eine Revisionszulassung aber nur unter besonderen Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fallgruppe FGO (offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung) zu rechtfertigen vermögen, die in der Beschwerdeschrift aber nicht ausgeführt wurden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. August 2007 XI B 83/07, BFH/NV 2007, 2141, unter a, m.w.N.).
  • FG Hessen, 18.02.2008 - 10 K 2317/07

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Feststellung des Nichtbestehens von

    Das Wort "kann" in § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO besitzt in diesem Zusammenhang keinen zeitlichen Aussagewert, so dass daraus auch keine zeitlichen Vorgaben irgendwelcher Art herzuleiten sind (BFH, Beschluss vom 04.07.2007 IV B 43/06, BFH/NV 2007, 2127, 2128).
  • VG Köln, 29.01.2014 - 24 K 2196/11
    Insoweit wird zudem auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verwiesen, welcher unter anderem unter Verweis auf die wortgleiche Regelung des § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage gegen zukünftige Steuerbescheide grundsätzlich ablehnt, z.B. BFH, Urteil vom 08. April 1981 - II R 47/79 -, juris, Rnr. 11 und 12; Beschluss vom 04. Juli 2007 - IV B 43/06 -, juris, Rnr. 9, jeweils m. w. N.
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